Autor: Senger-Sparenberg |
Die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts. Der Wert ist vom Anwalt selbst zu bestimmen. In gerichtlichen Verfahren können alle Beteiligten und auch der Rechtsanwalt selbst die Festsetzung des Werts durch das Gericht beantragen (§§ 32, 33 RVG).
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