9/2.1 Beratung außerhalb von § 35 RVG

Autor: Senger-Sparenberg

Rechtsanwälte sind unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfestellung im Steuerrecht befugt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StBerG).

Beratung außerhalb von § 35 RVG

Für eine Beratung des Steuerschuldners, soweit diese nicht eine in § 35 RVG genannte Hilfeleistung darstellt, erhält der Rechtsanwalt eine zu vereinbarende Gebühr (§ 34 Abs. 2 RVG), die auf eine für anschließende Tätigkeit entstehende Gebühr anzurechnen ist.

Praxistipp

In einschlägigen Fällen sollte der Rechtsanwalt seinen Mandanten darauf hinweisen, dass diesem entstandene Zivilprozesskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Kosten anerkannt werden können. Dies hat das FG Düsseldorf in Fortführung der Rechtsprechung des BFH aus 2011 entschieden.1)

Die gegen das Urteil des FG Düsseldorf eingelegte Revision zum BFH war im Wesentlichen nicht erfolgreich. Der BFH hat entschieden, dass die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für Ehescheidung und Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § abziehbar sind. Lediglich die dem Steuerpflichtigen für außerhalb des Zweckverbunds durch das Familiengericht oder für eine außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelung entstandenen Kosten sind keine außergewöhnliche Belastung.