9/2.2 Tätigkeiten für den Steuerschuldner

Autor: Senger-Sparenberg

9/2.2.1 Hilfeleistung gem. § 35 RVG

Hilfeleistung gem. § 35 RVG

Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erhält der Rechtsanwalt die in §§ 23-39 StBVV genannten Gebühren, für deren Berechnung § 10 StBVV (Wertgebühren) und § 13 StBVV (Zeitgebühr) gelten (§ 35 Abs. 1 RVG).

Die Vorschriften der StBVV sind über § 35 RVG allerdings nur dann anwendbar, wenn sich für die anwaltliche Tätigkeit keine vorrangigen Bestimmungen aus dem RVG ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, soweit eine Verweisung in § 35 RVG unterblieben ist.

Eine Legaldefinition des Umfangs solcher Hilfeleistung ist in § 1 Abs. 1 und 2 StBVV enthalten.

Die StBVV sieht im Einzelnen nachfolgend (siehe Teil 9/2.2.2 und Teil 9/2.2.3) aufgelistete Tätigkeiten vor (sehr spezielle, beim Nur-Anwalt praktisch nicht vorkommende Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt).

Praxistipp

Der mandatierte Rechtsanwalt ist - sofern er kein Fachanwalt für Steuerrecht ist - bei einem eingeschränkten Mandatsauftrag nicht verpflichtet, Beratung und Belehrung in steuerrechtlichen Fragen, die mit dem Mandatsauftrag zusammenhängen können, abzugeben.3)