9/2.3 Vertretung vor Steuerbehörden, auch im Rechtsbehelfsverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

Für die außergerichtliche Vertretung in Steuersachen vor Steuerbehörden erhält der Rechtsanwalt eine einheitliche Geschäftsgebühr der Nr. 2300 und 2301 VV RVG in Höhe von 0,5-2,5 (mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit) und im Rechtsbehelfsverfahren, wenn er schon im Verwaltungsverfahren tätig war, eine solche von 0,5-1,3 (mehr als 0,7 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit). Die Höhe der im konkreten Einzelfall entstandenen Gebühr bestimmt sich nach § 14 RVG.

"Verschiedene" Angelegenheiten

Das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Abhilfeverfahren) und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1 RVG), weshalb in jedem dieser Verfahren die Gebühr getrennt entsteht.

Anrechnung

Eine im Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr wird aber zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die wegen desselben Gegenstands entstehende Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.

"Dieselbe" Angelegenheit