Autor: Senger-Sparenberg |
Im Verwaltungszwangsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 3310 VV RVG. Der Gegenstandswert ist nach §§ 22, 23 RVG zu bestimmen. Er ist, wenn nicht ein Geldbetrag in Streit ist, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Rechtsanwalts zu berechnen; mangels genügender Berechnungsgrundlagen ist von 5.000 € auszugehen. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 32, 33 RVG und ist nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO).
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