9/3.1 Gegenstandswert

Autor: Senger-Sparenberg

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem strittigen Steuerbetrag. Er darf nicht unter 1.500 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Dieser Mindeststreitwert gilt nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere nicht für eine Aussetzung der Vollziehung.1)

In finanzgerichtlichen Streitigkeiten um zustehendes Kindergeld bemisst sich der Streitwert und damit auch der Gegenstandswert bei entsprechender gerichtlicher Geltendmachung sowohl für zurückliegende Monate als auch über den potentiell zukünftigen Kindergeldanspruch nach dem konkreten Geldbetrag für die Kindergeldrückstände und dem einfachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen.2)

Fehlt es an einer Streitwertfestsetzung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gerichtlichen Verfahrensgebühr, bemisst sich der Streitwert in Streitigkeiten über bestimmte Geldleistungen oder auf bestimmte Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte nach dem in § 52 Abs. 3, 4 Nr. 1 GKG maßgebenden Wert. In allen anderen Fällen ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 GKG anzusetzen.3)

1)

BFH, Beschl. v. 14.12.2007 - IX E 17/07, BFHE 220, 22 = BStBl II 2008, 199.

2)

FG Münster, Beschl. v. 19.02.2015 - 4 K 4115/14 Kg (PKH), RVGreport 2015, 391 = EFG 2015, 956.

3)