9/3.2 Grundsätze der Kostentragung

Autor: Senger-Sparenberg

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat grundsätzlich der unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO); die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 135 Abs. 2 FGO). Einem Beigeladenen (§ 60 FGO) können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat, durch seine Prozesshandlungen also Mehrkosten entstanden sind (§ 135 Abs. 3 FGO), z.B. wenn er gegen seine Zuziehung eine erfolglose Beschwerde eingelegt hat.

Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen; durch einen Wiedereinsetzungsantrag entstehende Kosten fallen dem Antragsteller zur Last (§ 136 Abs. 2 und 3 FGO).