Autor: Senger-Sparenberg |
Die Gebühren des Rechtsanwalts für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren vor dem Finanzgericht ergeben sich aus Nr. 3200-3203 VV RVG : Verfahrensgebühr von 1,6 (nur 1,1 bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags) und Terminsgebühr von 1,2 (nur 0,5 bei Versäumnisurteil). Die Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV RVG).
Solche Verfahren sind, ggf. nach obligatorischer Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 FGO), insbesondere (vgl. im Übrigen § 33 FGO)
die Anfechtungsklage = Gestaltungsklage auf ganze oder teilweise Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts (§ 40 Abs. 1 erste Alternative FGO), ggf. als Sprungklage (§ 45 FGO); | ||||
die Leistungsklagen, nämlich
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die Feststellungsklage auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 41 FGO); | ||||
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 -5 FGO); | ||||
einstweilige Anordnungen, auch schon vor Klageerhebung (§ 114 FGO); |
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