9/3.4 Vertretung im Beschwerdeverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

Beschwerde

Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden oder Berichterstatters dieses Gerichts steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu. Der Beschwerdegegner kann sich bis zur Beschlussfassung über die Beschwerde dieser anschließen. Die Beschwerde ist wegen der Abhilfemöglichkeit (§ 130 Abs. 1 FGO) bei dem Senat des Finanzgerichts einzulegen, der oder dessen Vorsitzender die anzufechtende Entscheidung erlassen hat.

Gebühren im Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr von 0,5 (Nr. 3500 VV RVG) und ggf. eine Terminsgebühr von ebenfalls 0,5 (Nr. 3513 VV RVG), im Fall der Nr. 3514 VV RVG von 1,2. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 116 FGO) erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr von 1,6, die auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet wird (Nr. 3506 VV RVG), bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags von 1,1 (Nr. 3507 VV RVG) und ggf. eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3516 VV RVG).

Mehrere in einem Schriftsatz erhobene Beschwerden