9/3.5 Vertretung vor dem Bundesfinanzhof

Autor: Senger-Sparenberg

Für die Vertretung eines Beteiligten in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (auch im Verfahren über die Zulassung der Revision) erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG von 1,6 (bzw. 1,1 nach Nr. 3207 VV RVG bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags) und die Terminsgebühr Nr. 3210 VV RVG von 1,5 (bzw. 0,8 nach Nr. 3211 VV RVG bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung des Revisionsklägers oder Antrag auf Versäumnisurteil).

Vor dem Bundesfinanzhof fällt in Beschwerdeverfahren nach § 128 Abs. 3 FGO eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3206 VV RVG) nicht an, wenn der Rechtsanwalt bereits vor dem 01.08.2013 beauftragt worden war und die Beschwerde zum BFH bereits vor diesem Stichtag eingelegt worden war. Die am 01.08.2013 in Kraft getretene Vorbem. 3.2.2 Nr. 3 VV RVG gilt somit erst für anhängig gemachte Beschwerden ab dem 01.08.2013.8)

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