Autor: Senger-Sparenberg |
Eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens kann nur in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren angeordnet werden (§ 139 FGO).
PraxistippFolgt dem Vorverfahren kein gerichtliches Verfahren, werden Kosten - selbst im Fall eines Obsiegens - nicht erstattet, können aber als Sonderausgaben geltend gemacht werden. |
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