9/4.1 Kosten des Vorverfahrens

Autor: Senger-Sparenberg

Eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens kann nur in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren angeordnet werden (§ 139 FGO).

Praxistipp

Folgt dem Vorverfahren kein gerichtliches Verfahren, werden Kosten - selbst im Fall eines Obsiegens - nicht erstattet, können aber als Sonderausgaben geltend gemacht werden.