9/4.2 Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Autor: Senger-Sparenberg

"Notwendigkeit" der Zuziehung eines Rechtsanwalts

Im gerichtlichen Verfahren nach § 143 FGO auferlegte Kosten sind nur insoweit zu erstatten, als sie notwendig waren. Für die Kosten des Vorverfahrens muss das Gericht solche Notwendigkeit ausdrücklich feststellen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war in diesem Sinn immer dann notwendig, wenn dem Beteiligten nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache eine Selbstvertretung nicht zuzumuten war, wenn also der Beteiligte bei objektiver und vorausschauender Betrachtung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Dabei sind die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Beteiligten und die Kompliziertheit und Undurchsichtigkeit des Steuerrechts zu berücksichtigen. Gerade wegen des Umfangs und der Kompliziertheit des Steuerrechts, der Fülle und Wechselhaftigkeit der Rechtsprechung und der kaum noch zu überschauenden Verwaltungsanordnungen ist jeder nicht besonders sachkundige Steuerpflichtige auf kompetenten Rat angewiesen. Häufig erfordert auch das Gebot der Waffengleichheit die Hinzuziehung eines Beraters als Gegengewicht zu den besonders geschulten Finanzbeamten.

Erstattungsfähigkeit

Gesetzliche Anwaltsgebühren und Auslagen sind dann stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO), nicht allerdings die eines Syndikusanwalts (§ 139 Abs. 3 Satz 4 FGO), wohl aber - außer in Vorverfahren - auch solche in eigener Sache (§ 155 FGO i.V.m. § 91 Abs. Satz 4 ).