Autor: Senger-Sparenberg |
1) | Wolf, JurBüro 2007, |
Einigen sich Steuerschuldner und Steuerbehörde außergerichtlich über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und hat der Rechtsanwalt hieran mitgewirkt, dann entsteht - soweit über den Gegenstand der Einigung vertraglich verfügt werden konnte (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1000 VV RVG) und die Einigung sich nicht auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG) beschränkt - für den Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr von 1,5 (Nr. 1000 VV RVG).
Wenn die Sache ganz oder teilweise durch Aufhebung oder Änderung des mit Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt wird, erhält der hieran mitwirkende Rechtsanwalt eine Gebühr von ebenfalls 1,5 (Nr. 1002 VV RVG).
Obschon die Grundvoraussetzungen für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG eindeutig umrissen sind, besteht in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine doch unterschiedliche Wahrnehmung, in welchen Fällen die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten kausal im Hinblick auf die Erledigung ist. Nach einer Entscheidung des FG Münster setzt der Anfall dieser Gebühr eine tatsächliche Mitwirkung, etwa durch Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags voraus, so dass außergerichtliche Bemühungen nicht ausreichen.2) Anders wird dies z.B. vom FG Köln beurteilt.
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