9/6 Tätigkeit in Steuerstrafverfahren

Autor: Kaiser

Verfahren aufgrund Selbstanzeige

Nach §§ 371 und 378 Abs. 3 AO und nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen kann ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung einer Strafe (§§ 369 ff., 385 ff. AO) oder eines Bußgelds (§§ 377 ff., 409 ff. AO) unter bestimmten Voraussetzungen die der Besteuerung dienenden Angaben nachholen, berichtigen oder ergänzen. Für die Tätigkeit in einem solchen Verfahren der sogenannten Selbstanzeige einschließlich der Ermittlung zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der steuerrelevanten Angaben erhält der Rechtsanwalt nach §§ 35 RVG, 30 StBGebV 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A.

Rechtsanwalt als Verteidiger

Als Verteidiger des Steuerschuldners (§ 392 AO) erhält der Rechtsanwalt in Bußgeldsachen (§§ 377 ff. AO) die Gebühren des Teils 5 VV RVG und im Steuerstrafverfahren (§§ 369 ff. und 385 ff. AO) die Gebühren des Teils 4 VV RVG, ggf. jeweils modifiziert nach § 42 RVG.

Praxistipp

Da die gesetzlichen Gebühren in solchen Verfahren häufig zu einer nur unzureichenden Vergütung führen, muss auch hier eine Honorarvereinbarung empfohlen werden.

Kosten des OWi- und des Strafverfahrens

Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 105 ff. OWiG412 Abs. 3 AO) und für die Kosten des Strafverfahrens die einschlägigen Vorschriften der §§ 464 ff. StPO385 Abs. 1 AO) entsprechend.