Autor: Senger-Sparenberg |
Im gerichtlichen Vorverfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden; die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 - 127 ZPO) gelten im Finanzgerichtsprozess sinngemäß (§ 142 Abs. 1 FGO).
PraxistippStets ist darauf zu achten, vollständige Angaben auch zum Vermögen zu machen, weil sonst eine Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe droht. Der Antragsteller muss deshalb auch Angaben zu einem möglichen Ausschluss einer Beleihung seines Vermögens machen.2) |
Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint. Die Versagung der Beiordnung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 FGO). Für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gelten die §§ 45 ff. RVG.
PraxistippEs ist unbedingt darauf zu achten, den PKH-Antrag vor Abschluss der jeweiligen gerichtlichen Instanz zu stellen, weil PKH für die abgeschlossene Instanz nicht mehr gewährt wird. Dies hat der BFH in jüngerer Zeit im Rahmen eines PKH-Antrags, der erst nach Abschluss eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellt wurde, bestätigt.3) |
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