9/8 Vereinbartes Honorar

Autor: Kaiser

Vergütungsvereinbarung empfiehlt sich

Da jedem Rechtsanwalt die Annahme oder Ablehnung eines Auftrags freisteht, kann er auch in Steuersachen eine Tätigkeit zu den gesetzlichen Gebühren ablehnen und die Mandatsannahme vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen. Eine solche Vereinbarung ist immer dann angezeigt, wenn die gesetzliche Vergütung, was häufig der Fall ist, nicht zu einem angemessenen Entgelt für die anwaltliche Tätigkeit führt.

Inhalt einer Vereinbarung

Eine Honorarvereinbarung kann enthalten

ein Zeithonorar, auch gestaffelt für übliche Arbeitszeit und außerhalb üblicher Arbeitszeit, insbesondere an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (denkbare Zuschläge 10 % außerhalb üblicher Kanzleizeit, 20 % samstags, 30 % sonntags, 40 % feiertags), Reisezeit, Vorbereitungszeit (ohne Zuschläge wird ein Stundensatz im Bereich von 250 € als angemessen angesehen);

eine Pauschalvergütung für einzelne oder alle Tätigkeiten;

eine Zusatzvergütung zur gesetzlichen Vergütung;

einen der gesetzlichen Gebührenberechnung zugrunde zu legenden höheren Gegenstandswert;

eine Erhöhung gesetzlicher Fest- oder Rahmengebühren oder einen prozentualen Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren;

höhere Auslagenerstattung.

Praxistipp