OLG Celle - Beschluss vom 12.02.2008
3 W 8/08
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 71
OLGReport-Celle 2008, 344
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 413/07

Berechnung der Gerichtsgebühren von Streitgenossen bei PKH-Anspruch einzelner Streitgenossen

OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 3 W 8/08

DRsp Nr. 2008/10449

Berechnung der Gerichtsgebühren von Streitgenossen bei PKH-Anspruch einzelner Streitgenossen

»Machen mehrere Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagehäufung Ansprüche geltend, von denen einige Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, berechnen sich die Gerichtsgebühren für die Kläger, die nicht prozesskostenhilfebedürftig sind, nach dem Gesamtstreitwert der von ihnen erhobenen Klagen, nicht (lediglich) nach ihrer quotalen Beteiligung am Gesamtstreitwert.«

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. § 68 Abs. 1 S.1 GKG zulässige Beschwerde der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen der Kläger zutreffender Begründung hat das Landgericht den Streitwert für die von den Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage auf 19.074.334.27 EUR festgesetzt. Die Festsetzung ergibt sich aus der Summe der von den Streitgenossen, die keine Prozesskostenhilfe beantragt haben, geltend gemachten Ansprüche. sie ist rechnerisch unstreitig.