I.
Die gem. § 68 Abs. 1 S.1 GKG zulässige Beschwerde der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen der Kläger zutreffender Begründung hat das Landgericht den Streitwert für die von den Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage auf 19.074.334.27 EUR festgesetzt. Die Festsetzung ergibt sich aus der Summe der von den Streitgenossen, die keine Prozesskostenhilfe beantragt haben, geltend gemachten Ansprüche. sie ist rechnerisch unstreitig.
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