I. Nach § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluß festzusetzen, nachdem die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.
Das abgeschlossene Revisionsverfahren hat Unterlassungsansprüche des Klägers zum Inhalt, mit denen er seine persönliche Ehre schützen will. Unterlassungsansprüche dieser Art sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - MDR 1974, 926). Ihr Streitwert ist nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
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