BAG - Beschluß vom 02.03.1998
9 AZR 61/96 (A)
Normen:
GKG §§ 12, 13, 25 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 12 GKG 1975
BB 1998, 1487
DB 1998, 2228
JurBüro 1998, 647
NZA 1998, 670

Bestimmung des Streitwertes

BAG, Beschluß vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 61/96 (A)

DRsp Nr. 1998/6603

Bestimmung des Streitwertes

»1. Ist im Revisionsverfahren über Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entscheiden, muß grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausgehend von der gesetzlichen Wertfestsetzung in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt werden. 2. Für die Festsetzung eines höheren Wertes nach § 3 ZPO ist erforderlich, daß mit dem Rechtsschutzbegehren auch höher zu bewertende wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.«

Normenkette:

GKG §§ 12, 13, 25 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Nach § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluß festzusetzen, nachdem die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.

Das abgeschlossene Revisionsverfahren hat Unterlassungsansprüche des Klägers zum Inhalt, mit denen er seine persönliche Ehre schützen will. Unterlassungsansprüche dieser Art sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - MDR 1974, 926). Ihr Streitwert ist nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.