LAG München - Beschluss vom 15.07.2009
10 Ta 386/08
Normen:
RVG § 45; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2; ZPO § 122;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 10866/06

Festsetzung der durch die Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflicht des Rechtsanwalts zur Beachtung der Grundsätze der wirtschaftlichen Prozessführung; Möglichkeit der subjektiven Klagehäufung und anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung; Prüfungsumfang der Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 386/08

DRsp Nr. 2010/10816

Festsetzung der durch die Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflicht des Rechtsanwalts zur Beachtung der Grundsätze der wirtschaftlichen Prozessführung; Möglichkeit der subjektiven Klagehäufung und anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung; Prüfungsumfang der Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Eine Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist an keine Frist gebunden und auch dann noch zulässig, wenn die festgesetzte Vergütung bereits ausgezahlt ist. 2. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, auf Kosten des Streuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären. 3. Zu einer wirtschaftlichen Prozessführung ist ein beigeordneter Rechtsanwalt auch verpflichtet, wenn er für verschiedene Personen getrennte Forderungsklagen gegen die gleiche Beklagte erhebt statt diese im Wege subjektiver Klagehäufung geltend zu machen. 4. Die in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hindert die Staatskasse nicht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren.