OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.11.2005
2 WF 204/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3201; BRAGO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 418
OLGReport-Oldenburg 2006, 422
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 64 F 42/04 (UEUK) - 13.09.2005,

Kostenerstattung - Rechtsanwaltsgebühr bei Berufungsrücknahme

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 2 WF 204/05

DRsp Nr. 2005/21152

Kostenerstattung - Rechtsanwaltsgebühr bei Berufungsrücknahme

»Bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist kann die gegnerische Partei bei Stellung eines Antrages auf Zurückweisung (nur) eine 1,1-fache Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG erstattet verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3201; BRAGO § 32 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 7.9.2004 zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit einem am 18.10.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Antrag und Begründung sind einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gebeten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Durchführung der Berufung keinen Antrag zu stellen.

Durch Verfügung vom 16. November 2004 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 1.12.2004 verlängert worden. Mit einem am 17. November 2004 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2004 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 18. November 2004 - hatten die Klägerinnen beantragt, die Berufung zurückzuweisen.