Mehrere Auftraggeber: Auslagen und Erstattung

Autor: Senger-Sparenberg

Auslagen

Die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV RVG schuldet jeder Auftraggeber, insoweit diese durch Unterrichtung mehrerer Auftraggeber (nicht ihm allein) entstanden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz RVG).

Erstattung

Für die Erstattungspflicht des Gegners von Streitgenossen, die denselben Rechtsanwalt beauftragt haben,44)

und das Kostenfestsetzungsverfahren sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Alle Streitgenossen obsiegen:

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Vergütungen, die einer der Auftraggeber dem Rechtsanwalt allein schuldet, können nur für diesen Auftraggeber erstattet verlangt und festgesetzt werden.

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Vergütungen, die mehrere Auftraggeber dem Rechtsanwalt gesamtschuldnerisch schulden, können für die Streitgenossen zusammen festgesetzt werden. Aus solcher Festsetzung sind alle Streitgenossen als Gesamtgläubiger berechtigt.

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Jeder einzelne Streitgenosse kann diejenigen Gebühren und Auslagen für sich voll erstattet verlangen, die er nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG dem Rechtsanwalt schuldet, jedenfalls dann, wenn er glaubhaft macht, dass er insoweit an den Rechtsanwalt gezahlt hat oder wird zahlen müssen, mangels solcher Glaubhaftmachung kann nach verbreiteter Rechtsauffassung nur in Kopfteilen festgesetzt werden.

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Ist ein Streitgenosse im Innenverhältnis zu voller Kostentragung verpflichtet (z.B. Haftpflichtversicherung), so besteht Erstattungspflicht in voller Höhe.

Ein Streitgenosse obsiegt, der andere unterliegt:

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