OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.12.2005
1 Ws 600/05
Normen:
StPO § 68b ; RVG -VV Nr. 4301 Nr. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 197
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 11/04

OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.12.2005 (1 Ws 600/05) - DRsp Nr. 2006/469

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 600/05

DRsp Nr. 2006/469

»Die einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält von der Staatskasse nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV Nr 4301 Ziffer 4.«

Normenkette:

StPO § 68b ; RVG -VV Nr. 4301 Nr. 4;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen B ... in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2004 gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung des Zeugen als Beistand beigeordnet worden. Der Zeuge wurde in Anwesenheit des Zeugenbeistandes während eines Zeitraums von rund 50 Minuten vernommen.

Die Vergütung des Zeugenbeistandes ist vom Landgericht Osnabrück zunächst auf 570,72 EUR festgesetzt worden, wobei u. a. 1 Grundgebühr für Verteidiger, 1 Verfahrensgebühr und 1 Terminsgebühr angesetzt worden sind (Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 4100, 4112 und 4114). Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Bezirksrevisors hat das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 21. November 2005 die Vergütung anderweitig auf (nur noch) 218,08 EUR festgesetzt, weil die Staatskasse nach § 48 RVG nur eine Vergütung wegen einer Einzeltätigkeit nach VV Nr. 4301 Nr. 4 (sowie die Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) schulde. Zugleich hat das Landgericht die wegen Nichtansetzens von Haftzuschlägen vom Zeugenbeistand eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.