Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen B ... in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2004 gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung des Zeugen als Beistand beigeordnet worden. Der Zeuge wurde in Anwesenheit des Zeugenbeistandes während eines Zeitraums von rund 50 Minuten vernommen.
Die Vergütung des Zeugenbeistandes ist vom Landgericht Osnabrück zunächst auf 570,72 EUR festgesetzt worden, wobei u. a. 1 Grundgebühr für Verteidiger, 1 Verfahrensgebühr und 1 Terminsgebühr angesetzt worden sind (Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr. 4100,
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