3/20.1.1 Systematik

Autor: Senger-Sparenberg

Zur Systematik

Vorschriften zum Streitwert finden sich in der ZPO, im GKG, im RVG sowie in anderen Gesetzen. Sie dienen unterschiedlichen Funktionen:

Die §§  3 - 9 ZPO regeln den sogenannten Verfahrensstreitwert, nach welchem sich entweder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Zuständigkeitsstreitwert) oder die Zulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels (Rechtsmittelstreitwert) richtet (§  2 ZPO).

Das GKG bzw. das FamGKG sowie das RVG regeln den Gebührenstreitwert/Verfahrenswert - das GKG bzw. FamGKG für die Gerichtsgebühren, das RVG in den §§ 22 - 33 für die Vergütung der Rechtsanwälte.

Zwischen den verschiedenen Regelungsnormen bestehen Verknüpfungen:

Soweit das RVG Bestimmungen zum Streitwert enthält, gelten diese ausschließlich für das Anwaltsgebührenrecht und gehen den Bestimmungen im GKG vor. Im Übrigen aber gilt nach §  23 Abs.  1 RVG, dass, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, sich der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet. Diese Verweisung bezieht sich auf die §§  39 - 60 GKG.