(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen 1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62, 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62, 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie 4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61 a. (2)
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