§ 13 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 246 vom 19.07.2024

§ 13 BBiG Verhalten während der Berufsausbildung

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, 7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,