§ 2 VRegV
Stand: 06.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. I S. 1696

§ 2 VRegV Eintragungsantrag

§ 2 Eintragungsantrag

VRegV ( Vorsorgeregister-Verordnung )

(1) 1Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers. 2Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthalten. 3Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. 4Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen. (2)