§ 21 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 246 vom 19.07.2024

§ 21 BBiG Beendigung

§ 21 Beendigung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.