§ 23 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 23 SGG (Ausschuss der ehrenamtlichen Richter)

§ 23 (Ausschuss der ehrenamtlichen Richter)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. 3Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. 4Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. (2)