§ 3 FPfZG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510

§ 3 FPfZG Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung

§ 3 Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung

FPfZG ( Familienpflegezeitgesetz )

(1) 1Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2 a Absatz 5 a dieses Gesetzes. (2) Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt. (3)