§ 3 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 3 SGB V Solidarische Finanzierung

§ 3 Solidarische Finanzierung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. 2Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. 3Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.