§ 3 VRegV
Stand: 06.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. I S. 1696

§ 3 VRegV Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung

§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung

VRegV ( Vorsorgeregister-Verordnung )

(1) 1Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. 2Sie kann die Vornahme der Eintragung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. (2) 1Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemessener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristversäumnis sind mit dem Verlangen des Vorschusses mitzuteilen. 3Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.