§ 37 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 37 BeurkG Inhalt der Niederschrift

§ 37 Inhalt der Niederschrift

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars sowie 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen. 2Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt. (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. (3) 1§ 13 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13 a Absatz 2 und 4 entsprechend.