§ 8 VRegV
Stand: 06.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. I S. 1696

§ 8 VRegV Sicherung der Daten

§ 8 Sicherung der Daten

VRegV ( Vorsorgeregister-Verordnung )

Die im Register gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik so zu sichern, dass Verluste und Veränderungen von Daten verhindert werden.