§ 9 VRegV
Stand: 06.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. I S. 1696

§ 9 VRegV Aufbewahrung von Dokumenten

§ 9 Aufbewahrung von Dokumenten

VRegV ( Vorsorgeregister-Verordnung )

1Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. 3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumente zu vernichten.