Autorin: Kestler |
Wer seine Erbfolge anders regeln möchte, als das Gesetz dies vorsieht, kann eine letztwillige Verfügung errichten.
Dies können ein Einzeltestament (§
Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und stellt, im Gegensatz zum Testament, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Erblasser und dem Vertragserben dar (§§
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