Autorin: von Einem |
Das Schwerbehindertenrecht ist im Wesentlichen im SGB IX geregelt. Dort finden sich die Vorschriften zu Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention hat der Gesetzgeber mit dem BTHG1) das SGB IX einer grundlegenden Änderung unterworfen.
Das Schwerbehindertenrecht, das bislang in Teil 2 des SGB IX geregelt war, findet sich seit dem 01.01.2018 in weiten Teilen nahezu wortgleich und lediglich redaktionell verändert in Teil 3 in den §§ 151 - 241 SGB IX. Im Folgenden werden die bis zum 31.12.2017 geltenden Paragraphenbezeichnungen jeweils in eckigen Klammern wiedergegeben.
In Teil 1 des SGB IX sind die allgemeinen Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Rehabilitations- und Teilhaberechts zusammengefasst. Hier finden sich in § 2 SGB IX auch die Definitionen der Begriffe der Behinderung und der Schwerbehinderung.
Weitere Regelungen finden sich in der 01.01.2009 geltenden nebst den in der Anlage enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (). Die VMG waren vor 2009 in den sogenannten Anhaltspunkten für die gutachtliche Tätigkeit im sozialen Schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) geregelt.
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