2/4.2 Änderungen des Adoptionsrechts im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform

Autor: Grziwotz

Das Adoptionsrecht soll nach den Eckpunkten des BMJ für eine Reform des Kindschaftsrechts liberalisiert werden.10)

Die geplanten Änderungen können sich auch auf die Nachlassplanung auswirken. Sie betreffen drei Punkte:

Auch unverheiratete Paare sowie eingetragene Lebenspartner sollen ein fremdes minderjähriges Kind gemeinsam adoptieren dürfen. Das Bestehen einer Ehe ist somit für die gemeinsame Adoption fremder minderjähriger Kinder künftig keine Voraussetzung mehr.

Verheirateten Personen wird gestattet, auch allein ein Kind zu adoptieren. Dies betrifft auch Volljährigenadoptionen. Auch bei ihnen war bisher Sinn der gemeinsamen Annahme durch Ehegatten die vollständige rechtliche und soziale Integration des Angenommenen in die Familie des Annehmenden, die aber nicht erreicht wird, wenn zum Ehegatten des Annehmenden keine verwandtschaftlichen Beziehungen entstehen.11) Die Rechtsfolgen der Annahme beschränken sich auf den Annehmenden und den Angenommenen. Der Ehegatte des Annehmenden wird dann mit dem Angenommenen nicht verschwägert (vgl. §  Abs.  Satz 2 ).