6.2 Stiftungssteuerrecht

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Im Gegensatz zu der gemeinnützigen Stiftung, die über 90 % aller Stiftungen ausmacht und auf die Verfolgung gemeinnütziger, wohltätiger oder kirchlicher Zwecke gerichtet ist, verfolgt die Familienstiftung allein privatnützige (Familien-)Zwecke. Deshalb kann die Familienstiftung auch nicht die Steuerprivilegierungen des Gemeinnützigkeitsrecht gem. §§  51 ff. AO beanspruchen. Auch gibt es, wie vereinzelt angenommen wird, gerade keine gemeinnützigen Familienstiftungen.

Mithin kann es nicht die Motivlage des Stifters sein, eine Familienstiftung originär aus steuerlichen Gründen zu errichten. Bei der Familienstiftung handelt es sich mitnichten um ein Steuersparmodell.

6.2.1 Errichtungsbesteuerung

Wird von Seiten des Stifters unentgeltlich Vermögen auf die Stiftung übertragen, kann dies auf Ebene des Stifters, der Stiftung und auf Seiten der Destinatäre Besteuerungsfolgen auslösen:

6.2.1.1 Stifter

Die unentgeltliche Vermögensausstattung der Familienstiftung durch den Stifter unterliegt gem. §  1 Abs.  1 Nr. 2 i.V.m. §  7 Abs.  1 Nr. 8 ErbStG entweder als Schenkung unter Lebenden oder nach §  1 Abs.  1 Nr. 1 i.V.m. §  3 Abs.  2 Nr. 2 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer (dazu sogleich).