BFH - Urteil vom 07.10.2009
II R 27/07
Normen:
BewG § 12 Abs. 4; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 891
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1046/03

Anfall der Erbschaftsteuer für den von einem Prozessbeteiligten vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf die Lebensversicherungssumme bereits mit dem Tod des Partners; Fälligkeit eines vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf Auszahlung der Ablaufleistung zum im Versicherungsvertrag festgelegten Zeitpunkt

BFH, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen II R 27/07

DRsp Nr. 2010/4633

Anfall der Erbschaftsteuer für den von einem Prozessbeteiligten vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf die Lebensversicherungssumme bereits mit dem Tod des Partners; Fälligkeit eines vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf Auszahlung der Ablaufleistung zum im Versicherungsvertrag festgelegten Zeitpunkt

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 4; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erblasser (E) hatte im Jahr 1986 mit einer Lebensversicherungsgesellschaft (L) einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlung abgeschlossen; versicherte Person war seine 19... geborene Ehefrau. Als Beitrag waren sechs Jahre lang, zuletzt am 1. September 1992, jährlich jeweils 351.811,50 DM zu zahlen. Die Versicherungssumme von 2.650.000 DM war bei Tod der Versicherten, spätestens beim Ablauf der Versicherung am 1. September 1999, zu zahlen.