BSG - Urteil vom 24.09.2020
B 9 SB 4/19 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 77; SGG §§ 78 ff.; SGG § 85 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX a.F. § 69 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 263
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 2932/18
SG Heilbronn, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 3301/17

Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für Vorverfahren nach § 63 SGB XAnforderungen an das Vorliegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Rechtsstreit um einen Antrag auf Neufeststellung eines höheren Gesamt-GdB nach dem SGB IX

BSG, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 4/19 R

DRsp Nr. 2020/18251

Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für Vorverfahren nach § 63 SGB X Anforderungen an das Vorliegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Rechtsstreit um einen Antrag auf Neufeststellung eines höheren Gesamt-GdB nach dem SGB IX

1. Ein Widerspruch ist auch dann erfolgreich, wenn sich im Widerspruchsverfahren die Sachlage zugunsten des Widerspruchsführers ändert und deshalb eine für ihn günstige Entscheidung ergeht. 2. Die Möglichkeit, kostenfrei ein Neufeststellungsverfahren auf Festsetzung eines höheren Grades der Behinderung durchzuführen, steht der Erstattung der Kosten eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens nicht entgegen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 77; SGG §§ 78 ff.; SGG § 85 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX a.F. § 69 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.