LSG Bayern - Urteil vom 19.04.2017
L 18 SB 105/16
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; RBStV Bayern § 4 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 371/14

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF im SchwerbehindertenrechtZumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen durch die Benutzung von Hilfsmitteln

LSG Bayern, Urteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen L 18 SB 105/16

DRsp Nr. 2018/11350

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenrecht Zumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen durch die Benutzung von Hilfsmitteln

Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF, insbesondere im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, liegen nicht vor, wenn dem Betroffenen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen jedenfalls unter Benutzung von Hilfsmitteln möglich ist, insbesondere wenn bestehende Probleme hinsichtlich Harn- und Stuhldrang durch Benutzung von Inkontinenzartikeln ausgeglichen und eine Sturzgefahr jedenfalls durch Benutzung eines geeigneten Rollstuhls vermieden werden können. Die durch das Aufsuchen einer Toilette während Veranstaltungen entstehenden Störungen sind anderen Teilnehmern, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inklusion, ohne weiteres zuzumuten.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4; RBStV Bayern § 4 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF hat.