Autorin: von Einem |
Die Aufgaben und Ziele des Schwerbehindertenrechts lassen sich aus § 1 SGB IX ableiten: Demnach sollen die Selbstbestimmung und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden, Benachteiligungen sollen vermieden werden oder ihnen soll entgegengewirkt werden.
Realisiert werden diese Ziele im Wesentlichen dadurch, dass in Abhängigkeit vom Vorliegen eines bestimmten Grads der Behinderung (GdB) oder von Merkzeichen in den verschiedenen Lebensbereichen, beispielsweise im Steuerrecht, im Straßenverkehrsrecht oder auch im Grundsicherungsrecht, sogenannte Nachteilsausgleiche geltend gemacht werden können.
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