BAG - Urteil vom 29.07.1992
4 AZR 502/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 Abs.1; Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in NRW vom 6.7.1989; TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 1 TVG
BAGE 71, 56
BAGE 71, 57
BB 1992, 2296
DB 1992, 2556
EzA § 4 TVG Nr. 9
MDR 1993, 152
NZA 1993, 181
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 05.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1837/90
LAG Düsseldorf, vom 12.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 311/91

Auszeichnerin im Einzelhandel

BAG, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 502/91

DRsp Nr. 1996/6174

Auszeichnerin im Einzelhandel

»1. Das Tatbestandsmerkmal der "schweren körperlichen Arbeit" im Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen stellt nicht allein auf die muskulöse Belastung des Arbeitnehmers ab. Vielmehr ist damit auf alle Faktoren abgestellt, die auf den Arbeitnehmer belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. 2. Schwere körperliche Arbeit kann sich ergeben wegen der bei der Tätigkeit notwendigen Körperhaltung, bei taktgebundener oder repetetiver Arbeit, aus nervlicher oder sensorischer Belastung, Lärm und sonstigen Umwelteinwirkungen, sozialen Belastungsfaktoren. 3. Der Lohngleichheitssatz läßt eine Lohnstaffelung allein nach der muskulären Belastung nur dann zu, wenn das Gesamtsystem der Lohnstaffelung auch qualifizierende Merkmale enthält, die mehr Personen weiblichen Geschlechts zugeordnet werden.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 Abs.1; Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in NRW vom 6.7.1989; TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.