BAG - Urteil vom 28.04.1993
10 AZR 38/92
Normen:
BetrVG § 111, § 113;
Fundstellen:
BB 1993, 1444 (Ls)
DB 1994, 151 (Ls)
NZA 1993, 1142
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 249/91
ArbG Flensburg, vom 19.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 728/90

BAG - Urteil vom 28.04.1993 (10 AZR 38/92) - DRsp Nr. 1993/3303

BAG, Urteil vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 38/92

DRsp Nr. 1993/3303

»Werden in einem Schlachthof, in dem bislang Rinder, Kälber und Schweine geschlachtet wurden, künftig nur noch Schweine geschlachtet, so liegt darin keine grundliegende Änderung des Betriebszweckes i. S.v. § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 111, § 113;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt je einen Schlachthof in Schleswig und in Husum. Bis März 1990 wurden sowohl in Schleswig als auch in Husum Rinder, Kälber und Schweine geschlachtet. Dafür war in Schleswig ein Rinder- und ein Schweineschlachtband vorhanden. Geschlachtet wurden jeweils nur Rinder und Kälber oder Schweine.

Seit dem 1. April 1990 werden in Schleswig nur noch Schweine geschlachtet, in Husum nur noch Rinder und Kälber. Dabei werden die früher nach Husum anzuliefernden Schweine jetzt nach Schleswig und die für Schleswig anzuliefernden Rinder und Kälber nach Husum angeliefert. In Schleswig wurde anstelle des Rinderschlachtbandes ein neues Schweineschlachtband montiert, das frühere Schweineschlachtband stillgelegt.