Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 04.02.2009
S 0321.1.1-3/3 St41

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 04.02.2009 (S 0321.1.1-3/3 St41) - DRsp Nr. 2009/80148

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 04.02.2009 - Aktenzeichen S 0321.1.1-3/3 St41

DRsp Nr. 2009/80148

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten; Härtefallregelung

Am 19.12.2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (kurz: Steuerbürokratieabbaugesetz oder SteuBAG) verabschiedet ( BGBl 2008 I S. 2850- 2858). Darin sind zahlreiche Regelungen enthalten, mit denen eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens gelingen soll.

1. Gesetzliche Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

Ein Großteil des Gesetzes enthält neue Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel:

  • § 5b EStG : Standardisierung der Inhalte von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und Verpflichtung, sie elektronisch zu übermitteln; dies betrifft alle Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen);

  • § 60 Abs. 4 EStDV: Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen)

  • Elektronische Erklärungsabgabe nach § 14a GewStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 181 Abs. 2a AO (Anwendung: ab dem Veranlagungszeitraum 2011)