Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.11.2010
S 2121.1.1-4/23 St 32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.11.2010 (S 2121.1.1-4/23 St 32) - DRsp Nr. 2010/80533

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 05.11.2010 - Aktenzeichen S 2121.1.1-4/23 St 32

DRsp Nr. 2010/80533

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege; Übergangsregelung bei Leistungen des Jugendamtes über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe

Wie auf Bundesebene bekannt geworden ist, sind anlässlich der im Jahr 2007 geführten Diskussion über Steuerpflicht und Steuerfreiheit von Pflegegeldern in der Kindervollzeitpflege bei solchen Pflegeeltern Unsicherheiten entstanden, die das Pflegegeld nicht unmittelbar vom Jugendamt, sondern über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe (z. B. einen eingetragenen Verein) erhalten. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der für die Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder sind Leistungen des Jugendamtes für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, die über einen zwischengeschalteten freien Träger an die Pflegepersonen ausgezahlt werden, wie folgt zu behandeln:

Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen des Jugendamtes oder des freien Trägers an die Pflegepersonen um steuerbare Leistungen im Sinne des § 2 EStG. Nach § 3 Nr. 11 EStG werden diese Zahlungen jedoch steuerfrei gestellt, wenn sie unmittelbar der Erziehung dienen und als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.