Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
Aufgrund von Betriebsvereinbarungen erhalten die Mitarbeiter von Energieversorgern für Energielieferungen eine Vergünstigung für den Bezug von Strom oder Gas. Für diese Bezüge wird den Mitarbeitern kein Grundpreis berechnet.
Erhalten Arbeitnehmer von Energieversorgern für Energielieferungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen eine Vergünstigung für den Bezug von Strom und/oder Gas, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG vor. Abschnitt 1.8 Abs. 6 S. 4
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