Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.10.2009
S 2174.1.1-5/16 St33/St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.10.2009 (S 2174.1.1-5/16 St33/St32) - DRsp Nr. 2010/80329

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 23.10.2009 - Aktenzeichen S 2174.1.1-5/16 St33/St32

DRsp Nr. 2010/80329

Anwendung der Lifo-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) bei der Bewertung von Tabakwaren

Bei der Bewertung von Tabakwaren bitte ich folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Lifo-Methode ist, insbesondere auch bei der Bewertung von Zigarettenvorräten, weiterhin zulässig.

Das (nicht veröffentlichte) Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.02.2004, Az.: 6 K 19/01, ändert hieran nichts.

In diesem Urteil hatte das Finanzgericht bei einem Zigarettengroßhändler die Anwendung der Lifo-Methode versagt. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung - unter Hinweis auf das BFH-Urteil zum Kfz-Händler vom 20.06.2000 ( BStBl 2001 II S. 636) - damit, dass in dem zu entscheidenden Fall die Lifo-Methode den übergeordneten Grundsätzen der Rechnungslegung widerspreche, weil bei einem Tabakwarenhändler, der einen Großteil seiner Waren über Automaten vertreibe, Zigaretten mit Preisen bewertet würden, die schon längst deshalb nicht mehr vorhanden sein könnten, weil sie sich in Packungen befänden, die von Automaten (wegen zwischenzeitlicher Anhebung der Automatenpreise) nicht mehr verkauft werden könnten.