Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2009
S 2252.1.1-4/2 St 32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2009 (S 2252.1.1-4/2 St 32/St33) - DRsp Nr. 2012/80817

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.11.2009 - Aktenzeichen S 2252.1.1-4/2 St 32/St33

DRsp Nr. 2012/80817

Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 (BStBl 2006 I S. 92) wie folgt gefasst (Änderungen gegenüber dem bisherigen Text sind durch Fettdruck gekennzeichnet):

I. Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG.