Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.03.2010
S 0361.2.1-3/5 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.03.2010 (S 0361.2.1-3/5 St42) - DRsp Nr. 2010/80246

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.03.2010 - Aktenzeichen S 0361.2.1-3/5 St42

DRsp Nr. 2010/80246

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften, Bauherrengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind

1. Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 1 AO

Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO bzw. nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.

Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Inländer zusteht (wegen der Fälle des Progressionsvorbehalts vgl. Tz. 1.3).